Datenschutz und Sicherheit

Abmahnung Dsgvo Vorsicht Falle!

Abmahnung DSGVO: Vorsicht Falle!

Ein unterschätztes Risiko für Unternehmen

Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen nach der DSGVO sind keine bloße Theorie mehr, sondern Praxis. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) stehen zunehmend im Fokus – nicht nur von Aufsichtsbehörden, sondern auch von Abmahnkanzleien und Mitbewerbern. Besonders kritisch: Viele Abmahnungen erfolgen aufgrund formaler Fehler, die sich leicht vermeiden ließen. Der wirtschaftliche Schaden kann hingegen erheblich sein – nicht nur wegen drohender Geldforderungen, sondern auch durch Imageschäden und Rechtskosten.

Was bedeutet eine DSGVO-Abmahnung konkret?

Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen – z. B. das Betreiben einer Webseite ohne rechtskonforme Datenschutzerklärung. Anders als Bußgelder von Aufsichtsbehörden basieren Abmahnungen auf zivilrechtlicher Grundlage, etwa aus dem Wettbewerbsrecht (§ 8 UWG). Die DSGVO selbst enthält keine ausdrückliche Abmahnregelung – trotzdem werden Datenschutzverstöße zunehmend wettbewerbsrechtlich verfolgt.

Typische Konstellationen

– Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung

– Cookie-Banner, die keine echte Einwilligung einholen

– Tracking ohne vorherige Zustimmung (z. B. Google Analytics)

– Verwendung von Kontaktformularen ohne korrekte Pflichtinformationen

– Verstoß gegen Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO)

Wer mahnt ab – und warum?

1. **Mitbewerber**: Nach dem UWG können Unternehmen abmahnen, wenn Wettbewerbsverstöße vorliegen.

2. **Verbände**: Verbraucherschutz- oder Datenschutzorganisationen haben in bestimmten Fällen ein Klagerecht (Art. 80 DSGVO).

3. **Abmahnkanzleien**: Intransparent agierende Kanzleien nutzen Fehler gezielt aus – nicht selten mit Gewinnabsicht.

Ist eine DSGVO-Abmahnung überhaupt zulässig?

Uneinheitliche Rechtsprechung

Ob Datenschutzverstöße durch Mitbewerber überhaupt abgemahnt werden dürfen, ist juristisch umstritten. Einige Gerichte halten dies für zulässig (z. B. LG Würzburg, Urt. v. 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18), andere lehnen dies ab (z. B. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2020, Az. 2 U 257/19). Der BGH hat sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit bislang nicht abschließend geäußert.

Praxis: Risiken trotzdem ernst nehmen

Unabhängig von der juristischen Debatte: Eine Abmahnung ist in jedem Fall ärgerlich, kostspielig und mit Aufwand verbunden. Selbst wenn sie unberechtigt ist, muss sie rechtlich geprüft und ggf. gerichtlich abgewehrt werden. Unternehmen sollten sich daher präventiv schützen.

Warum sind DSGVO-Abmahnungen so gefährlich?

1. Geringe Fehler, hoher Preis

Ein fehlender Link zur Datenschutzerklärung oder ein Cookie-Banner ohne Opt-In – solche scheinbar kleinen Versäumnisse reichen für eine Abmahnung aus. Kosten: mehrere hundert bis tausend Euro.

2. Gefahr der Wiederholungsgefahr

Viele Abmahnungen enthalten eine **strafbewehrte Unterlassungserklärung**. Wird diese abgegeben, muss bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe gezahlt werden – schnell vierstellige Beträge.

3. Folgeabmahnungen

Wer einmal auffällt, steht im Visier. Andere Kanzleien oder Mitbewerber könnten nachziehen. In der Praxis wurden Fälle dokumentiert, bei denen Unternehmen mehrfach abgemahnt wurden – wegen jeweils unterschiedlicher Datenschutzfehler.

Wie kann man sich gegen DSGVO-Abmahnungen schützen?

1. Datenschutzrechtlich saubere Website

– Vollständige und verständliche Datenschutzerklärung nach Art. 13, 14 DSGVO

– Rechtskonformes Cookie-Banner mit echtem Opt-In (vor allem bei Trackingdiensten)

– Impressum mit Pflichtangaben nach § 5 TMG

– SSL-Verschlüsselung

– Kontaktformulare mit Pflichtfeldern, Checkbox zur Einwilligung, Datenschutzhinweis

2. Regelmäßige Prüfungen und Audits

Eine initiale Umsetzung reicht nicht. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Tools ändern sich stetig. Empfehlenswert sind jährliche Datenschutz-Audits und regelmäßige Schulungen.

3. AV-Verträge und TOMs

Besonders kritisch: der Einsatz externer Dienstleister. Ohne korrekten Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) drohen Bußgelder – und in manchen Konstellationen auch Abmahnungen.

Wie sollte man bei einer Abmahnung reagieren?

1. Keine Panik – aber auch keine Ignoranz

Abmahnungen sollten **ernst genommen** werden. Wer sie ignoriert, riskiert einstweilige Verfügungen oder Klagen. Wichtig ist, **nicht vorschnell** zu handeln.

2. Keine Unterlassungserklärung ohne Prüfung

Viele Unternehmen unterzeichnen aus Unsicherheit sofort – ein Fehler. Eine Unterlassungserklärung bindet dauerhaft und zieht bei Verstößen hohe Vertragsstrafen nach sich. Sie sollte **immer juristisch geprüft** und ggf. modifiziert werden (modifizierte Unterlassungserklärung).

3. Fachanwalt einschalten

Im Zweifel sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Datenschutzberater hinzugezogen werden. Dieser kann sowohl die Zulässigkeit der Abmahnung als auch die Höhe der geltend gemachten Kosten prüfen.

Beispiele aus der Praxis

Fall 1: Cookie-Banner ohne echte Einwilligung

Ein Mittelständler nutzte Google Analytics ohne Opt-In. Ein Mitbewerber mahnte ab. Nach Prüfung durch das Landgericht wurde die Abmahnung als berechtigt eingestuft, da ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorlag.

Fall 2: Fehlende Datenschutzerklärung im Online-Shop

Ein E-Commerce-Händler vergaß, seine Datenschutzerklärung zu verlinken. Ergebnis: Abmahnung durch Wettbewerbsverband, Unterlassungserklärung, Rechtskosten von über 1.500 €.

Fall 3: Tracking durch US-Dienstleister ohne AV-Vertrag

Ein Unternehmen setzte ein Analyse-Tool ein, das Daten in die USA übertrug – ohne Standardvertragsklauseln oder AV-Vertrag. Folge: Abmahnung durch Datenschutzorganisation wegen fehlender Rechtsgrundlage.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer darf DSGVO-Verstöße abmahnen?

Grundsätzlich Mitbewerber, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, sowie Verbände unter bestimmten Voraussetzungen. Ob dies im Einzelfall zulässig ist, ist derzeit rechtlich umstritten.

Was kostet eine DSGVO-Abmahnung?

Die Kosten variieren, liegen aber meist zwischen 500 € und 2.000 €, je nach Streitwert und Kanzlei. Hinzu kommen ggf. Anwaltskosten zur Prüfung der Abmahnung.

Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein – zumindest nicht sofort und nicht ungeprüft. Die Erklärung sollte immer rechtlich geprüft und ggf. modifiziert werden.

Wie kann ich Abmahnungen vermeiden?

Durch vollständige Datenschutzdokumentation, korrekte Webseitenangaben, technische Schutzmaßnahmen und laufende Datenschutzpflege. Der Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten kann sinnvoll sein.

Fazit: Prävention ist der beste Schutz

Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen sind ein reales und wachsendes Risiko für Unternehmen. Sie treffen oft gerade diejenigen, die „eigentlich alles richtig machen wollten“, aber bei Details gespart haben. Das Problem: Gerade diese Details entscheiden darüber, ob ein Angriff erfolgreich ist.

Empfehlung

– Führen Sie regelmäßige Datenschutz-Checks durch

– Lassen Sie Ihre Website und Datenverarbeitung von Experten prüfen

– Investieren Sie in Schulung und Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter

– Behalten Sie neue Rechtsprechung und Entwicklungen im Blick

Ein externer Datenschutzbeauftragter kann nicht nur für Rechtssicherheit sorgen, sondern auch gezielt vor Abmahnfallen schützen – unabhängig, professionell, kompetent.

Quellen & weiterführende Informationen

– [DSK Orientierungshilfe Telemedien 2021](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210426_oh_tmg.pdf)

– [BfDI zu Cookie-Bannern](https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/FAQ/FAQ-Cookies/FAQ-Cookies.html)

– [Heise: Cookie-Banner und Abmahnungen](https://www.heise.de/news/DSGVO-Fehler-im-Cookie-Banner-5268374.html)

– [Urteil LG Würzburg – Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen](https://openjur.de/u/2173747.html)

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